Gesetzliche Betreuung
Was ist das?

Unter Betreuung ist eine gesetzliche Vertretung zu verstehen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 1896 ff. BGB. 

Die Betreuerbestellung setzt nicht automatisch die Geschäftsunfähigkeit 
der betroffenen Person voraus.

Betreuung ist keine Entmündigung. 

Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht besorgen kann. Das Betreuungsgericht, das Teil des Amtsgerichtes ist, handelt auf Antrag oder von Amts wegen. Zuständig ist immer das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Bestellung eines Betreuers wird nur soweit angeordnet, wie Hilfsbedürftigkeit und Handlungsbedarf bei der betreffenden Person bestehen. Die Erforderlichkeit wird in mehreren Stufen geprüft: Die betroffene Person wird angehört, ein Gutachten durch einen Sachverständigen wird eingeholt und die Betreuungsstelle mit der Feststellung des Sachverhalts beauftragt. Wenn das Gericht einen Betreuer bestellt, sind dabei vorrangig die Wünsche der betroffenen Person zu beachten. Dem vorgebrachten Vorschlag darf das Gericht nur dann widersprechen, wenn dies nicht dem Wohl des Betroffenen zuträglich ist oder die berufliche und persönliche Eignung des Betreuers nicht vorliegt.
Der bestellte Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises. Möglich ist dies unter anderem in folgenden Bereichen: Vermögenssorge, Rechtsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Postverkehrs ... . 
Der Umfang der persönlichen Betreuung orientiert sich ausschließlich an dem festgesetzten Aufgabenkreis. Insbesondere familiäre und freundschaftliche Kontakte werden nicht durch eine rechtliche Betreuung ersetzt. Des Weiteren ist der Betreuer nicht für die Haushaltsführung oder den Einkauf zuständig. Seine Aufgabe liegt darin, soweit die betroffene Person dies nicht selbst erledigen kann, entsprechende Tätigkeiten durch Dritte zu organisieren. Bei der Übernahme dieser Aufgaben hat der Betreuer so zu handeln, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht und soweit dies dem Betreuer zuzumuten ist. Darüber hinaus ist er der Aufsicht des zuständigen Betreuungsgerichts unterstellt. Auch bestimmte Rechtshandlungen, wie beispielsweise freiheitsentziehende Maßnahmen, eine geschlossene Unterbringung, lebensbedrohliche Operationen, Grundstücksgeschäfte oder die Kündigung der Mietwohnung müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. 
Quelle: Betreuung, Gesetzliche Vertretung, Was versteht man darunter?, 
Faltblatt, Hrsg.: Stadt Bottrop - Amt 51/1.3 Betreuungsstelle

"Soziale, pädagogische, psychologische, therapeutische, pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung, Transport-, Einkaufs- und Begleitdienste u.ä., also tatsächliche Dienstleistungen, waren und sind nicht Aufgabe der Rechtlichen Betreuer. Deren Aufgabe ist die Rechtsfürsorge. "  [externer Link]
Quelle: https://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/Merkblatt.pdf






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